Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die am 09.02.1921 gegründete Gemeinschaft trägt den Namen SG Burg/Spreewald e. V. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer 153 eingetragen(AKZ: VR 653).

2. Sitz des Vereins ist Burg/Spreewald.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er enthält sich jeder politischen, konfessionellen und wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Betätigung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

2.2. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Abteilungen anerkennen die Satzungen derjenigen Fachverbände, denen sie mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind.

4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein will die Bevölkerung von Burg und Umgebung für die Leibesübungen gewinnen und eine Gemeinschaft bilden, in der kameradschaftliche Freundschaft gepflegt wird.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen, die die Vereinssatzung anerkennt.

2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.Der Verein ist zur Bekanntgabe von Ablehnungsgründen nicht verpflichtet.

3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Belange der Sportgemeinschaft und ihrer Ziele in hervorragendem Maße verdient gemacht hat. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Rechte der Mitglieder

1. Alle volljährigen Mitglieder gemäß § 3 Ziff. 1 und 3 der Satzung haben gleiche Rechte, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.

2. Jedes volljährige Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.

3. Mitglieder können vom Verein Auskünfte, Rat und Beistand in allen die Sportgemeinschaft betreffenden Fragen verlangen.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind an die Satzung des Vereines gebunden und verpflichtet, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nachzukommen sowie die Interessen des Vereines zu wahren, zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereines und des Sportes schädigen oder gefährden könnte.

2. Mitglieder haben die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet :
a) durch den Tod eines Mitgliedes
b) durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muß
c) durch Ausschluß des Mitgliedes

2. Die Kündigung hat zum 30.09. des laufenden Jahres zu erfolgen.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es mindestens 3 aufeinanderfolgende Monatsbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
b) bei Verstoß gegen die Satzung, grobe Mißachtung von Vereinsbeschlüssen oder des Vereinszweckes, bei unehrenhaftem oder grob unsportlichem Verhalten.

4. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

5. Ein Austritt oder Ausschluß begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

§ 7
Beiträge

1. Der Verein erhebt Beiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 8
Organisation

1. Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Arbeit für den Verein ehrenamtlich aus.

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Diese sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Jugendwart
Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, jedochbleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig (Einzelwahl mit einer einfachen Stimmenmehrheit). Bei mehreren Kandidaten für ein Amt muß geheim gewählt werden, wenn die Versammlung es wünscht. Für die Durchführung der geheimen Wahl ist die einfache Stimmenmehrheiterforderlich. Bei der Wahl hat der neu oder wiedergewählte Vorsitzende als erster das Vorschlagsrecht für die weiteren Vorstandspositionen.

3. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Auf Verlangen des Vorsitzenden, oder zweier Vorstandsmitgliederoder zweier Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereines abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

5. In Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden müßten, zu deren Erledigung aber die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu entscheiden. Derartige Entscheidungen sind von der nächstenMitgliederversammlung zu genehmigen.

6. Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnungslegung zu führen sowie den Haushaltsvorschlagfür das neue Geschäftsjahr zu beschließen.

7. Der Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie der Haushaltsvorschlag für das kommende Geschäftsjahr sind in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) im neuen Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.

8. Die Rechnungslegung hat aus der Bilanz und aus einem Einnahme- und Ausgabebericht zu bestehen. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfungsbericht anzufertigen.

9. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.

10. Die einzelnen Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter selbständig. Die Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung des Vorstandes. Die Abteilungsleiter vertreten ihre Abteilungen im erweiterten Vorstand.

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) berät und beschließt über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit diese nicht Aufgabe des Vorstandes sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung über den Geschäftsbericht und Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, verbunden mit der Entlastung des bisherigen Vorstandes;
b) turnusmäßige Neuwahl des Vorstandes;
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die bei dem Verein kein sonstiges Amt bekleiden dürfen;
d) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 9, 2;
e) Genehmigung von Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 9, 5;
f) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins (siehe § 12);
g) Satzungsänderungen, Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

3. Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig,mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, es sei denn, daß sich die Mehrheit der Erschienenen für ein anderes Abstimmungsverfahren ausspricht. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen undgemäß Ziffer 2 dieses Paragraphen beschlußfähigen Mitgliederversammlung und müssen auf derTagesordnung angesetzt sein.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muß mindestens einmal jährlich,und zwar spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats stattfinden.

6. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind sämtliche Mitglieder mindestenszwei Wochen vor dem Versammlungstage, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Einladung erfolgt in der Burger Spreewaldzeitung mit der Beilage Amtsblatt für das Amt Burg (Spreewald).

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder 20 % der Vereinsmitglieder ist er zur Einberufung verpflichtet. Diese hat ebenfalls gemäß Ziffer 6 dieses Paragraphen zu erfolgen.

8. Anträge, die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung zu stellen beabsichtigen, müssen spätestens eineWoche vor dem Versammlungstage dem Vorstand zugeleitet werden. Sie sollen eine Begründung enthalten.Nicht in der Tagesordnung enthaltene Anträge können nur behandelt und zur Abstimmung gebracht werden,wenn sich die Mehrheit der Versammlung dafür entscheidet. Satzungsänderungsanträge und Vorstandswahlen sind davon ausgeschlossen. Sie bedürfen rechtzeitiger Ankündigung gemäß § 10 Ziff. 6.

9. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, jeden Antrag und dessen Entscheidung enthalten soll. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Verlangen in der nächsten Versammlungbekanntzugeben.

10. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstandhauptberuflicher Kräfte bedienen.

§ 11
Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 12
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen mit einer Frist von drei Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Gegenstand der Tagesordnung dieser besonderen Mitgliederversammlung darf nur sein
a) Beschluß über die Auflösung des Vereins
b) Bestellung eines oder mehrerer Liquidatoren
c) Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken; Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Gemeinde Burg (Spreewald), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist zu einer neuen Versammlung unter Beachtung von Ziffer 1. und 2. einzuladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung in der vorstehenden Fassung tritt in Kraft am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung.

Tag der Errichtung: 14.06.1990

Tag der Neufassung: 04.12.1998

Tag der Änderung: 30.09.2016